Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) Vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2010 (GVBl. S. 342)
Schulkonferenz
§ 75 Stellung und Aufgaben
(1) An jeder Schule wird eine Schulkonferenz gebildet. Die Schulkonferenz ist das oberste Beratungs- und Beschlussgremium der schulischen Selbstgestaltung. Sie dient der Zusammenarbeit von Schülerinnen und Schülern, deren Erziehungsberechtigten und dem Schulpersonal.
(2) Die Schulkonferenz berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten. Sie kann gegenüber den anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben; die Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden.
(3) Die Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Ausschüsse (§ 78 Abs. 2 und 3) können an den Sitzungen der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte und ihrer Ausschüsse sowie den anderen Konferenzen der Schule mit beratender Stimme teilnehmen; der Ausschluss von der Teilnahme an den Sitzungen der Klassenkonferenz gemäß § 82 Abs. 5 Satz 2 gilt für alle Mitglieder, die nicht Lehrkräfte sind. Die Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Ausschüsse können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Einvernehmen mit der verantwortlichen Lehrkraft den Unterricht besuchen.
§ 76 Entscheidungs- und Anhörungsrechte
(1) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder über
1. die Grundsätze der Verteilung und Verwendung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 7 Absatz 3, 5 und 6)
2. das Schulprogramm und sich daraus ergebende Grundsätze für die Organisation von Schule und Unterricht (§ 8),
3. die Aufnahmekriterien und das Verfahren für die Aufnahme bei Übernachfrage (§ 56 Absatz 6) auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
4. die Grundsätze des Dualen Lernens,
5. das Evaluationsprogramm der Schule (§ 9 Abs. 2),
6. die Unterrichtung in Unterrichtsfächern oder als Lernbereich (§ 12 Abs. 3),
7. die Organisation besonderer Bildungs- und Erziehungsaufgaben als Aufgabengebiete (§ 12 Abs. 4),
8. die Abweichungen von der Stundentafel (§ 14 Abs. 4),
9. die Stellung eines Antrages auf Teilnahme an der Pilotphase der Gemeinschaftsschule (§ 17a),
10. einen Vorschlag für die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 72 Abs. 4), der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter an Oberstufenzentren (§ 73 Abs. 1),
11. Grundsätze über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben und
12. die Auswahl der freien Träger im Rahmen der ergänzenden Förderung und Betreuung (§ 19 Absatz 6) sowie die Grundsätze über weitere Kooperationen mit anderen Schulen und außerschulischen Partnern,
13. die Stellung eines Antrags auf Umwandlung eines Gymnasiums in eine Integrierte Sekundarschule, im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde
14. die Dauer der Schulwoche (§ 53 Abs. 2) sowie
15. die Namensgebung für die Schule.
(2) Die Schulkonferenz entscheidet ferner mit einfacher Mehrheit über
1. die Stellung eines Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs oder auf Einrichtung als Schule besonderer pädagogischer Prägung (§ 18),
2. den täglichen Unterrichtsbeginn, die Stellung eines Antrags auf Einrichtung als Ganztagsschule einschließlich des gebundenen Ganztagsbetriebs (§ 19 Absatz 1),
3. Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen (§ 49 Abs. 2),
4. die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens (§ 58 Abs. 7),
5. Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen (§ 68 Abs. 2),
6. Grundsätze für die Einrichtung von freiwilligem Unterricht, für besondere Schulveranstaltungen sowie Vereinbarungen mit Dritten im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule und zur Berufsvorbereitung,
7. Grundsätze des Schüleraustausches, der internationalen Zusammenarbeit, der Schülerfahrten und Wandertage sowie über Vereinbarungen zu Schulpartnerschaften und
8. Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung) einschließlich der schuleigenen Grundsätze über
a) das Warenangebot zum Verkauf in der Schule im Rahmen zugelassener gewerblicher Tätigkeit sowie
b) die Werbung an der Schule sowie Art und Umfang des Sponsoring,
c) die Einrichtung von Lernmittelfonds (§ 50 Absatz 2).
(3) Die Schulkonferenz ist anzuhören
1. vor Anträgen der Schulleiterin oder des Schulleiters nach § 7 Abs. 3 Satz 4,
2. bei Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5,
3. vor Entscheidungen über Änderungen der Schulorganisation, insbesondere Erweiterung, Teilung, Zusammenlegung und Schließung der Schule, über die vorzeitige Beendigung eines Schulversuchs an der Schule sowie vor Entscheidungen über die Einrichtung und Ausgestaltung von Ganztagsangeboten oder die Einrichtung eines Schulversuchs, sofern die Einrichtung nicht von der Schule beantragt worden ist,
4. vor Entscheidungen über größere bauliche Maßnahmen an der Schule,
5. vor der Einrichtung von neuen Bildungsgängen, Fachrichtungen und Schwerpunkten in beruflichen Schulen,
6. vor wichtigen die Schule betreffenden Entscheidungen der zuständigen Schulbehörde über Schulentwicklungsplanung und Schulwegsicherung sowie vor Bildung und Änderung von Schuleinzugsbereichen an Grundschulen sowie
7. zur Ausgestaltung des Essenangebots an der Schule.
Der Schulkonferenz kann eine Frist von vier Unterrichtswochen zur Stellungnahme gesetzt werden.
§ 77 Mitglieder
(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind
1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
2. vier von der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte gewählte Vertreterinnen oder Vertreter,
3. vier von der Gesamtschülervertretung gewählte Schülerinnen oder Schüler ab Jahrgangsstufe 7,
4. vier von der Gesamtelternvertretung gewählte Erziehungsberechtigte und
5. eine von den Mitgliedern nach den Nummer 1 bis 4 vorgeschlagene und gewählte, der Schule nicht angehörende Person, die die Schule in der Wahrnehmung ihrer pädagogischen Aufgaben unterstützen soll. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 gehören der Schulkonferenz mit beratender Stimme an. Der Schulkonferenz soll eine Vertreterin oder ein Vertreter der nichtpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit beratender Stimme angehören.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz an Oberstufenzentren
1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
2. die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter,
3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Abteilungskonferenz der Lehrkräfte,
4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen und Schüler der Abteilung und
5. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 5 werden von den jeweils zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sowie vom Deutschen Gewerkschaftsbund, Bezirk Berlin-Brandenburg, benannt. Mit beratender Stimme nehmen die nach § 91 Abs. 2 Satz 3 gewählten Elternvertreterinnen oder Elternvertreter teil.
(3) In Schulen, denen mehr als 50 Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache angehören, zieht die Schulkonferenz für die Dauer eines Schuljahres zu ihren Sitzungen je eine Schülerin oder einen Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache und eine Erziehungsberechtigte oder einen Erziehungsberechtigten nichtdeutscher Herkunftssprache als beratende Mitglieder hinzu; dies gilt nicht, wenn Schülerinnen und
Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache oder Erziehungsberechtigte nichtdeutscher Herkunftssprache Mitglieder der Schulkonferenz sind.
(4) Die in die Schulkonferenz zu wählenden Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr für zwei Jahre gewählt.
(5) Wählen die Gesamt- oder Abteilungsschülervertretung und die Gesamtelternvertretung weniger als die Hälfte der ihnen gesetzlich zustehenden stimmberechtigten Mitglieder in die Schulkonferenz, so werden die Aufgaben der Schulkonferenz von der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte wahrgenommen; in diesem Fall haben die in die Schulkonferenz gewählten Mitglieder Stimmrecht in der Gesamtkonferenz.
§ 78 Verfahrensgrundsätze, Ausschüsse
(1) Den Vorsitz in der Schulkonferenz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Schulkonferenz wird von ihr oder ihm mindestens viermal im Jahr einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Schulkonferenz kann zur Beratung und Entscheidung einzelner Aufgaben, insbesondere zur Vermittlung bei Erziehungskonflikten, Ausschüsse bilden. Über die Zahl der Mitglieder und die Zusammensetzung des Ausschüsse entscheidet die Schulkonferenz; dabei soll jede in der Schulkonferenz vertretene Gruppe angemessen vertreten sein.
(3) Die Schulkonferenz jeder beruflichen Schule bildet einen Fachausschuss. Der Fachausschuss berät die Schulkonferenz bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Er befasst sich insbesondere mit
1. der Koordinierung der schulischen und der betrieblichen Ausbildung,
2. der weiteren Entwicklung der Ausbildung an der Schule,
3. dem Ausbau der Fachräume und der Lehrmittelsammlung,
4. Meinungsverschiedenheiten von allgemeiner Bedeutung zwischen Schule und Betrieb,
5. Fragen der fachpraktischen Ausbildung in den Bildungsgängen des Oberstufenzentrums.
(4) Dem Fachausschuss gehören an:
1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte in der Schulkonferenz,
3. die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der Schulkonferenz und
4. je zwei bis fünf weitere Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
Die Anzahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 soll so bemessen sein, dass die an der Schule überwiegend vertretenen Berufssparten berücksichtigt werden. § 77 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend; die Benennung erfolgt für vier Jahre. Die oder der Vorsitzende wird jeweils für zwei Jahre abwechselnd aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gewählt.